3.2.4. C._____ war sich somit weder anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. Dezember 2020 noch der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. November 2023 noch der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025 sicher, dass er den Beschuldigten getroffen und mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt hat. Eine suggestive Beeinflussung hinsichtlich seiner unsicheren Erinnerung kann zudem nicht ausgeschlossen werden.