Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025 hat C._____ zunächst ausgesagt, er sei sich sicher, dass es mindestens einmal zu einem sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen sei. Bei der vorinstanzlichen Verhandlung sei er sich nicht sicher gewesen, weil er sich an ein Tattoo erinnert habe, welches der Beschuldigte nicht habe. Dies habe ihn damals zum Zweifeln gebracht, ob es wirklich der Beschuldigte sei oder nicht. Er wisse aber, dass es bei den anderen Gerichtsverhandlungen in diesem Fall auch schon geheissen habe, dass man anhand der Nachrichten, die man habe auswerten können, definitiv davon ausgehen könne, dass es zu einer sexuellen Handlung gekommen sei.