Am 15. Dezember 2020 ist C._____ hinsichtlich des Kontakts zum Beschuldigten einvernommen worden. Er hat den Namen des Beschuldigten nicht gekannt und sich auch nicht daran erinnert, mit einem «A._____» auf WhatsApp gechattet zu haben (act. 345 f.). Als ihm ein Foto des Beschuldigten von dessen Identitätskarte (act. 354) gezeigt worden ist, hat C._____ ausgesagt, er könne sich nicht an diese Person erinnern (act. 346). Als ihm später das Foto des Beschuldigten, welches dieser in den Chat geschickt hatte (act. 329, 353), vorgelegt worden ist, hat C._____ ausgesagt, er kenne dieses Bild. Auf die Frage, ob er sich nun an diese - 10 -