3. 3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 b vorgeworfen, er habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Winter 2019 mit dem damals 15-jährigen C._____ an dessen Wohnort in Q._____ Geschlechtsverkehr, namentlich anale und orale Penetration mit dem Penis, vollzogen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freigesprochen. Sie erwog, aufgrund der unsicheren Aussagen von C._____ bestünden unüberwindliche Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte tatsächlich mit C._____ getroffen und mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzogen habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.7).