dass er diesen Chat mit C._____ geführt habe (act. 364), keine Bedeutung zugemessen werden. Insgesamt ist damit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die WhatsApp-Nachrichten vom 23. bis 30. Januar 2019 und damit auch das anklagegegenständliche pornografische Bild nicht vom Beschuldigten versendet worden sind, womit der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» in diesem Punkt vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.