Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.3. Für das Obergericht bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte den WhatsApp-Chat vom 23. bis 30. Januar 2019 mit C._____ geführt und diesem am 23. Januar 2019 das Bild eines erigierten Penis geschickt hat.