Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung geltend, der Beschuldigte und C._____ hätten sich auf der Plattform «y2y» kennengelernt, auf der C._____ sein echtes Alter angegeben habe, weshalb der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Versands des pornografischen Bildes am 23. Januar 2019 gewusst habe, dass C._____ noch nicht 16 Jahre alt war (Berufungsbegründung S. 2 f.).