Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB freigesprochen. Sie erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte am 23. Januar 2019 ein Bild von seinem erigierten Penis an C._____ geschickt hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.6), erwog jedoch, der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass C._____ volljährig sei, weil sie sich auf der nur erwachsenen Personen zugänglichen Plattform «Grindr» kennengelernt hätten und im Chatverlauf keine Hinweise auf das Alter von C._____ ersichtlich seien (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2.4).