Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen sind die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern betreffend die Anklageziffern 1 a, 2.2 a, b, c und d, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB betreffend die Anklageziffer 2.2 b sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betreffend die Anklageziffer 2.1 (Bilder 2 - 4, 6 - 12, 14 - 30, 32 - 41, 43 - 57) (Art. 404 Abs. 1 StPO).