Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB betreffend die Anklageziffer 2.2 d sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betreffend die Anklageziffer 2.1 (Bilder 1, 5, 13, 31 und 42; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.2) und – dies ergibt sich entgegen der Staatsanwaltschaft aus dem Antrag des Beschuldigten auf einen vollumfänglichen Freispruch ohne Weiteres – Anklageziffer 2.2 d.