1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprüche von den Vorwürfen der sexuellen Handlung mit einem Kind betreffend die Anklageziffer 1 b, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB betreffend die Anklageziffern 1 a und 2.2 a sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betreffend die Anklageziffern 2.2 a, e und f. -5-