3.5. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 22. April 2024 die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 3.6. Die Staatsanwaltschaft nahm am 27. Mai 2024 zur vorgängigen Berufungsantwort des Beschuldigten Stellung und beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.7. Eine erste Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 5. Dezember 2024 statt. Eine weitere Berufungsverhandlung mit zusätzlicher Einvernahme von C._____ als Auskunftsperson fand am 13. Januar 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: