3.2. Mit Berufungserklärung vom 29. Januar 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 26. Februar 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein und stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betreffend Anklageziffer 2.2 d nicht angefochten habe. 3.4. Der Beschuldigte reichte am 27. März 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein.