3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Anklageziffer 1 b), der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1 a, 2.2 a) sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (Anklageziffern 2.2 a, e und f) schuldig zu -4- sprechen und für die nicht angefochtenen sowie zusätzlich zu erfolgenden Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten zu verurteilen.