6. Die bedingt vollziehbare Freiheitstrafe von 2 Jahren gemäss Urteil ST.2014.121 des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Juni 2015 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht widerrufen. 7. 7.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB sowie gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB wird das Mobiltelefon Apple, iPhone 6S, weiss (C._____) eingezogen und der Oberstaatsanwaltschaft zum sachgerechten Entscheid überlassen. -3- 7.2. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB sowie gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: