3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 40, 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 10'500.00. 4. Die Untersuchungshaft von einem Tag (15. Dezember 2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Die Geldstrafe gemäss Ziff. 3 beträgt noch Fr. 10'350.00. 5. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Tagen vollzogen.