Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.13 (ST.2023.16; StA.2019.4094) Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Kirchplatz 2, Postfach, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A. B._____, geboren am tt.mm.1976, von Bassersdorf, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 9. Februar 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlun- gen mit Kindern, mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. 2. Mit Urteil vom 13. November 2023 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB - der mehrfachen Pornographie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 1. a), 2.2. a) und b)]- der mehrfachen Pornographie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [tlw. Anklageziffer 2.1. und Anklageziffer 2.2. a), e) und f)] freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Pornographie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 2.2. d)] - der mehrfachen Pornographie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [tlw. Anklageziffer 2.1. und Anklageziffer 2.2. d)] 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 40, 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 10'500.00. 4. Die Untersuchungshaft von einem Tag (15. Dezember 2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Die Geldstrafe gemäss Ziff. 3 beträgt noch Fr. 10'350.00. 5. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatz- freiheitsstrafe von 69 Tagen vollzogen. 6. Die bedingt vollziehbare Freiheitstrafe von 2 Jahren gemäss Urteil ST.2014.121 des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Juni 2015 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht widerrufen. 7. 7.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB sowie gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB wird das Mobiltelefon Apple, iPhone 6S, weiss (C._____) eingezogen und der Oberstaatsanwaltschaft zum sachgerechten Entscheid überlassen. -3- 7.2. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB sowie gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - Mobiltelefon Huawei P10 Lite - zwei Micro SD-Karten mit Adapter (Micro SD SanDisk und Micro SD Transcend) 8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 und 2 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten. 9. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 2'350.00 festgesetzt. 10. 10.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 1'050.00 g) den Spesen von Fr. 300.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 2'350.00 Total Fr. 5'700.00 10.2. Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten zu 1/5, somit Fr. 1'140.00 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 11. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, MLaw Lukas Fischer, Rechtsanwalt in Lenzburg wird eine Entschädigung von Fr. 10'859.30 (inkl. Fr. 776.40 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zu 1/5 mit Fr. 2'171.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 8'687.45 gehen endgültig zulasten des Staates. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft, der Beschuldigte sei zusätzlich der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Anklageziffer 1 b), der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1 a, 2.2 a) sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (Anklageziffern 2.2 a, e und f) schuldig zu -4- sprechen und für die nicht angefochtenen sowie zusätzlich zu erfolgenden Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten zu verurteilen. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 29. Januar 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 26. Februar 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein und stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betreffend Anklageziffer 2.2 d nicht angefochten habe. 3.4. Der Beschuldigte reichte am 27. März 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.5. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 22. April 2024 die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 3.6. Die Staatsanwaltschaft nahm am 27. Mai 2024 zur vorgängigen Berufungs- antwort des Beschuldigten Stellung und beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.7. Eine erste Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 5. Dezember 2024 statt. Eine weitere Berufungsverhandlung mit zusätzlicher Einvernahme von C._____ als Auskunftsperson fand am 13. Januar 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprüche von den Vorwürfen der sexuellen Handlung mit einem Kind betreffend die Anklageziffer 1 b, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB betreffend die Anklageziffern 1 a und 2.2 a sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betreffend die Anklage- ziffern 2.2 a, e und f. -5- Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB betreffend die Anklageziffer 2.2 d sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betreffend die Anklageziffer 2.1 (Bilder 1, 5, 13, 31 und 42; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.2) und – dies ergibt sich entgegen der Staatsanwaltschaft aus dem Antrag des Beschuldigten auf einen vollum- fänglichen Freispruch ohne Weiteres – Anklageziffer 2.2 d. Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen sind die Frei- sprüche von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern betreffend die Anklageziffern 1 a, 2.2 a, b, c und d, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB betreffend die Anklageziffer 2.2 b sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betreffend die Anklageziffer 2.1 (Bilder 2 - 4, 6 - 12, 14 - 30, 32 - 41, 43 - 57) (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 a hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie vorgeworfen, er habe dem damals 15-jährigen C._____ am 23. Januar 2019 um 18:59 Uhr ein Bild von seinem erigierten Penis via WhatsApp zugesendet. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB freigesprochen. Sie erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte am 23. Januar 2019 ein Bild von seinem erigierten Penis an C._____ geschickt hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.6), erwog jedoch, der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass C._____ volljährig sei, weil sie sich auf der nur erwachsenen Personen zugänglichen Plattform «Grindr» kennengelernt hätten und im Chatverlauf keine Hinweise auf das Alter von C._____ ersichtlich seien (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2.4). Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung geltend, der Beschuldigte und C._____ hätten sich auf der Plattform «y2y» kennengelernt, auf der C._____ sein echtes Alter angegeben habe, weshalb der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Versands des pornografischen Bildes am 23. Januar 2019 gewusst habe, dass C._____ noch nicht 16 Jahre alt war (Berufungsbegründung S. 2 f.). Der Beschuldigte bestreitet, den ersten Teil der Kommunikation mit C._____, in dessen Rahmen das Bild gesendet worden ist, geführt zu haben. Es sei zudem nicht erstellt, dass je eine Kommunikation auf der Plattform «y2y» stattgefunden und C._____ dort sein richtiges Alter angegeben habe (Berufungsantwort S. 3, 5). -6- 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.3. Für das Obergericht bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte den WhatsApp-Chat vom 23. bis 30. Januar 2019 mit C._____ geführt und diesem am 23. Januar 2019 das Bild eines erigierten Penis geschickt hat. Der sich in den Akten befindliche WhatsApp-Chatverlauf vom 23. Januar 2019 bis 2. April 2019 (act. 315 ff.) scheint aus zwei separaten Chats zu bestehen: Am 23. Januar 2019 hat sich eine Person auf WhatsApp mit «Hey ich bins A._____ von y2y» bei C._____ gemeldet (act. 316). Dieser «A._____» hat C._____ darauf ein Foto von einem Jugendlichen im Anzug geschickt und angegeben, aus dem Südtirol zu kommen (act. 317 f.). In der Folge haben sich «A._____» und C._____ darüber unterhalten, dass sie beide schwul seien und eine Freundschaft oder auch mehr suchen würden (act. 319 f.). C._____ hat darauf geschrieben, dass eine Beziehung mit einer solchen Entfernung kompliziert sei, worauf «A._____» vorgeschlagen hat, einfach zu schreiben und Bilder auszutauschen (act. 320). Danach hat C._____ ein Bild von seinem Körper mit hochgezogenem T-Shirt und «A._____» um 18:59 Uhr das anklagegegenständliche Bild eines Penis in den Chat geschickt und beide haben sich in der Folge gegenseitig Komplimente gemacht (act. 322 ff.). Am 24., 25. und 30. Januar 2019 haben sie jeweils kurz miteinander geschrieben und sich beispielsweise einen schönen Tag gewünscht oder Kuss-Emojis geschickt (act. 324 ff.). Der Chat vom 23. bis 30. Januar 2019 ist auf Hochdeutsch geführt worden, wobei «A._____» seine Nachrichten teilweise in einem Südtiroler Dialekt verfasst hat (vgl. act. 316, 325). Am 1. April 2019 um 11:59 Uhr hat sich eine Person mit «Hi» und «US grindr» auf WhatsApp bei C._____ gemeldet (act. 326). C._____ hat dieser -7- Person angeboten, ihn anzurufen. Diese hat C._____ darauf nach seinem Namen gefragt und sich selbst als «A._____» vorgestellt (act. 326 f.). Danach haben die beiden Bilder von sich ausgetauscht, wobei das von «A._____» an C._____ geschickte Foto den Beschuldigten zeigt (act. 329). «A._____» bzw. der Beschuldigte hat C._____ in der Folge nach seiner Bereitschaft zu verschiedenen sexuellen Praktiken gefragt und C._____ hat den Beschuldigten mehrmals gefragt, ob er zu ihm komme, worauf der Beschuldigte unschlüssig reagiert bzw. keine eigentliche Antwort gegeben hat (act. 330 ff.). Nachdem C._____ den Beschuldigten ein letztes Mal gefragt hat, ob er [zu ihm] komme, hat der Chat am 1. April 2019 um 15:22 Uhr damit geendet, dass der Beschuldigte C._____ ein Herz-Emoji geschickt und C._____ mit «Hm?» geantwortet hat. Am Nachmittag des 2. April 2019 hat der Beschuldigte C._____ gefragt, was er am nächsten Tag mache, worauf dieser mit «Schuel» geantwortet hat. Danach hat der Chat geendet (act. 337). Der Chat vom 1. und 2. April 2019 ist auf Schweizerdeutsch geführt worden. Die WhatsApp-Nachrichten vom 23. bis 30. Januar 2019 und diejenigen vom 1. und 2. April 2019 scheinen mit Ausnahme des Umstands, dass sich der Chatpartner jeweils «A._____» genannt hat, in keinem Zusammenhang zu stehen. Weder die durch den Chatpartner gesendeten Bilder noch die verwendete Sprache stimmen überein und die Gesprächsinhalte ergeben kein schlüssiges Gesamtbild. Von welcher Telefonnummer die jeweiligen WhatsApp-Nachrichten von «A._____» ausgegangen sind, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Gemäss Rapport vom 21. November 2019 sei bei einer «ersten Sichtung» des Mobiltelefons von C._____ die Mobiltelefon- nummer des Beschuldigten festgestellt worden und die [spätere] inhaltliche Auswertung des Mobiltelefons habe den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten, wonach er zwischen dem 12. Januar und dem 2. April 2019 mit C._____ auf WhatsApp in Kontakt gestanden sei und am 23. Januar 2019 um 18:59 Uhr pornografische Bilder an C._____ geschickt habe, ergeben (act. 307 f.). Dass sämtliche Nachrichten vom Beschuldigten bzw. seiner Mobiltelefonnummer geschickt worden sind, lässt sich aus dem Rapport nicht erstellen. Viel eher ist davon auszugehen, dass die beiden Chats von unterschiedlichen Personen geführt worden sind und der sich in den Akten befindliche «Chatverlauf» sämtliche Nachrichten, die mit einem Chatpartner namens «A._____» ausgetauscht worden sind, aufzeigt. Dafür spricht, dass in den Angaben zur Auswertung des Mobiltelefons von C._____ der Text «A._____» als aktiver Filter (act. 312) und in der digitalen Version der Auswertung zudem zwei WhatsApp- Konversationen mit einem «A._____» ersichtlich sind, wobei die erste Aktivität der einen Konversation am 23. Januar 2019 und der anderen Konversation am 1. April 2019 stattgefunden habe (act. 309 bzw. Beilage […].pdf zum E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2024, S. 3). Zudem haben sowohl der Beschuldigte als auch C._____ ausgesagt, sie hätten sich auf der Plattform «Grindr» kennengelernt (act. 361, 364, 917), -8- was nicht mit dem Inhalt der Konversation vom 23. bis 30. Januar 2019 übereinstimmt und ebenfalls dafür spricht, dass nur die Nachrichten vom 1. und 2. April 2019 vom Beschuldigten stammen. Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten anlässlich seiner Einver- nahme vom 15. Dezember 2020 sämtliche Nachrichten als zusammen- hängender Chatverlauf präsentiert worden sind und ihm der Eindruck vermittelt worden ist, es sei erstellt, dass (auch) das Foto vom 23. Januar 2019 von seiner Rufnummer verschickt worden sei (act. 364), kann seiner Aussage, so wie es sich dort zeige, müsse man wohl davon ausgehen, dass er diesen Chat mit C._____ geführt habe (act. 364), keine Bedeutung zugemessen werden. Insgesamt ist damit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die WhatsApp-Nachrichten vom 23. bis 30. Januar 2019 und damit auch das anklagegegenständliche pornografische Bild nicht vom Beschul- digten versendet worden sind, womit der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» in diesem Punkt vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 b vorgeworfen, er habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Winter 2019 mit dem damals 15-jährigen C._____ an dessen Wohnort in Q._____ Geschlechtsverkehr, namentlich anale und orale Penetration mit dem Penis, vollzogen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Handlun- gen mit einem Kind freigesprochen. Sie erwog, aufgrund der unsicheren Aussagen von C._____ bestünden unüberwindliche Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte tatsächlich mit C._____ getroffen und mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzogen habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.7). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch und macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Aussagen von C._____ sei der angeklagte Sachverhalt erstellt. C._____ habe eine unmittelbare, detaillierte Erinnerung an ein Treffen mit dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 2). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung. Er bestreitet, dass es zu einem Treffen mit C._____ gekommen sei und macht im Wesentlichen geltend, es bestünden keinerlei Hinweise auf ein Treffen und C._____ habe klar ausgesagt, dass er sich nicht sicher sei (Berufungs- antwort S. 3 f.). -9- 3.2. 3.2.1. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht unüberwindbare Zweifel daran, dass es zu einem Treffen und zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und C._____ gekommen ist: 3.2.2. Anlass für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bildeten die im Rahmen der Durchsuchung des Mobiltelefons von C._____ sichergestellten WhatsApp-Nachrichten (act. 95 ff., 307 ff.). Der Beschuldigte hat von Anfang an eingestanden, mit C._____ gechattet zu haben (act. 361), jedoch konstant bestritten, dass es zu einem realen Treffen gekommen sei (act. 361, 365, 923 f.). Aus den Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und C._____ vom 1. und 2. April 2019 (vgl. vorstehende E. 2.3) ist zwar ersichtlich, dass der Beschuldigte, C._____ nach seiner Bereitschaft zu verschiedenen sexuellen Praktiken gefragt hat und C._____ den Beschuldigten mehrmals gefragt hat, ob er zu ihm komme. Der Beschuldigte hat darauf jedoch unschlüssig reagiert bzw. keine eigentliche Antwort gegeben (act. 330 ff.). Ein Treffen ist im Chat nicht vereinbart worden und es ergeben sich aus der gesamten Chat- Unterhaltung auch keine Hinweise darauf, dass es vor dem Chat vom 1. und 2. April 2019 zu einem Treffen gekommen ist. 3.2.3. C._____ hat anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2019, als sich das Verfahren noch gegen eine unbekannte Täterschaft gerichtet hat, ausgesagt, er habe im Herbst 2018 an einer Depression gelitten und während dieser Zeit mit sehr vielen Männern im Altersspektrum von 17 bis 45 Jahren Kontakte gepflegt, wobei es mit einigen von ihnen zu Oral- und Analverkehr gekommen sei. Er habe diese Personen über das Internet kennengelernt. An die meisten Personen und deren Namen könne er sich nicht mehr erinnern. Es seien One-Night-Stands gewesen und er habe unter Alkohol[einfluss] gestanden und sei so benebelt gewesen, dass er bei diesen Treffen einen Filmriss gehabt habe. Ab einem bestimmten Moment habe er dann gemerkt, dass dies körperlich und psychisch nicht gesund für ihn sei und habe damit aufgehört (act. 84). Am 15. Dezember 2020 ist C._____ hinsichtlich des Kontakts zum Beschuldigten einvernommen worden. Er hat den Namen des Beschuldig- ten nicht gekannt und sich auch nicht daran erinnert, mit einem «A._____» auf WhatsApp gechattet zu haben (act. 345 f.). Als ihm ein Foto des Beschuldigten von dessen Identitätskarte (act. 354) gezeigt worden ist, hat C._____ ausgesagt, er könne sich nicht an diese Person erinnern (act. 346). Als ihm später das Foto des Beschuldigten, welches dieser in den Chat geschickt hatte (act. 329, 353), vorgelegt worden ist, hat C._____ ausgesagt, er kenne dieses Bild. Auf die Frage, ob er sich nun an diese - 10 - Person erinnern könne, hat C._____ gesagt: «Ich glaube schon; zumindest denke ich das». Direkt danach ist C._____ gefragt worden, wie oft er sich mit dieser Person getroffen habe, worauf er geantwortet hat, er glaube, es sei ein einziges Treffen gewesen, wenn er sich richtig erinnern könne (act. 346 f.). Zu diesem Treffen befragt hat C._____ ausgesagt, es habe in der Wohnung seiner Mutter in Q._____ stattgefunden, als diese in den Ferien gewesen sei und habe ungefähr zwei oder drei Stunden gedauert. Es müsse im Winter 2019, um 21:00 oder 22:00 Uhr, gewesen sein. Er glaube, er sei mit dem Auto zu ihm gekommen. Er wisse nicht genau, woher er gekommen sei. Es sei sicher weiter weg gewesen. Es sei dann ziemlich schnell zum Geschlechtsverkehr, d.h. zu analer und oraler Penetration, gekommen. Dies habe im Schlafzimmer seiner Mutter stattgefunden. Nachdem sie fertig gewesen seien, sei er ziemlich schnell wieder gegangen. Sie hätten mit Kondomen verhütet, die er [C._____] gekauft habe. Er [C._____] habe dem sexuellen Kontakt zugestimmt. Zur Vorbereitung habe er [C._____] sich geduscht und die Wohnung abgedunkelt (act. 347 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. November 2023 hat C._____ ausgesagt, die Person aus dem Chat habe ein Tattoo am linken oder rechten Oberarm gehabt. Dies sei das Markanteste gewesen. Er glaube, dass diese Person im Raum anwesend sei. Auf Nachfrage, ob er es glaube oder sicher sei, hat er ausgesagt, er könne es ehrlich gesagt nicht sagen. Durch das, was passiert sei, sei es schwierig, sich zu erinnern. Er habe die Person, von der er glaube, dass es der Beschuldigte sei, im Herbst oder Winter in der Wohnung seiner Mutter getroffen und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Das Treffen habe einen Abend lang gedauert. Wenn der Beschuldigte die Person sei, die er meine, habe er noch einen zweiten Wohnort in R._____ (act. 917 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025 hat C._____ zunächst ausgesagt, er sei sich sicher, dass es mindestens einmal zu einem sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen sei. Bei der vorinstanzlichen Verhandlung sei er sich nicht sicher gewesen, weil er sich an ein Tattoo erinnert habe, welches der Beschuldigte nicht habe. Dies habe ihn damals zum Zweifeln gebracht, ob es wirklich der Beschuldigte sei oder nicht. Er wisse aber, dass es bei den anderen Gerichtsver- handlungen in diesem Fall auch schon geheissen habe, dass man anhand der Nachrichten, die man habe auswerten können, definitiv davon ausgehen könne, dass es zu einer sexuellen Handlung gekommen sei. Jetzt habe er dem Beschuldigten in die Augen geschaut und könne sich an das Gesicht erinnern. Er könne sich auch daran erinnern, dass er einmal in R._____ gelebt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025 S. 5 f.). Wenn er sich richtig erinnere, habe man aus den Chats lesen können, dass es zu einem Treffen und zu einer sexuellen Handlung gekommen sei. Es sei eine Zeit und ein Ort und so weiter abgemacht - 11 - worden. Nach Einsicht in den sich in den Akten befindlichen Chat mit dem Beschuldigten (act. 326 ff.) zog C._____ seine Aussagen jedoch zurück. Er sei sich nicht sicher, ob es sich beim Beschuldigten um die Person handle, mit der er sich getroffen und Sex gehabt habe. In seinem Kopf seien vielleicht Details mit einer Person, die dem Beschuldigten ähnlich sehe, durcheinandergekommen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass es belastendes Material gebe, das auf sexuelle Handlungen schliessen lasse. Er habe aber da schon gemeint, dass irgendetwas so nicht stimme. Jetzt, wo er den Chat genauer angeschaut habe, sei er sich nicht mehr sicher, dass der Beschuldigte wirklich der Mensch sei, den das Gericht suche (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025 S. 7 f.). Den Grad seiner (Un-)Sicherheit hat C._____ auf Nachfrage mit etwa 50 % angegeben und ausgesagt, er sei sich wirklich unsicher. Er erkenne den Beschuldigten wieder, könne aber nicht sagen, in welchem Bezug. Es könne sein, dass er mit jemandem Sex gehabt habe, der dem Beschuldig- ten sehr ähnlich sehe (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025 S. 9). 3.2.4. C._____ war sich somit weder anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. Dezember 2020 noch der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. November 2023 noch der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025 sicher, dass er den Beschuldigten getroffen und mit ihm Geschlechts- verkehr gehabt hat. Eine suggestive Beeinflussung hinsichtlich seiner unsicheren Erinnerung kann zudem nicht ausgeschlossen werden. So hat C._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2020 nicht von sich aus eine Verbindung vom Bild des Beschuldigten zu einem Treffen mit dem Beschuldigten hergestellt, sondern diese ist erst aus den suggestiven Fragen, ob er sich nun an die Person erinnern könne und wie oft er sich mit dieser Person getroffen habe (act. 347), hervorgegangen. Gegen ein reales Treffen mit dem Beschuldigten spricht, dass C._____ den Beschuldigten nicht anhand des Fotos von dessen Identitätskarte, sondern nur anhand des Fotos, das der Beschuldigte ihm im Chat zugeschickt hatte, erkannt hat. Weiter hat C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Tattoo am Oberarm als markantestes Merkmal seines Chat- und Sexualpartners beschrieben. Die Oberarme des Beschuldigten sind jedoch nicht tätowiert (act. 919, 524, 719). Vor dem Hintergrund, dass C._____ im Zeitraum, in dem es zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen sein soll, zahlreiche (einmalige) Sexualkontakte mit verschiedenen Männern hatte, erscheint es möglich, dass C._____ den Beschuldigten mit einem anderen Mann verwechselt, was C._____ denn auch selbst für möglich hält (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025 S. 7, 9). Der Umstand, dass C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung erwähnt hat, die Person, die er meine, habe einen (zweiten) Wohnsitz in R._____, was im tatrelevanten Zeitraum - 12 - auf den Beschuldigten zugetroffen hat, kann sodann nicht als Indiz für einen Sexualkontakt mit dem Beschuldigten gewertet werden, denn diese Information kann C._____ auch aus dem Chat mit dem Beschuldigten auf «Grindr» (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025 S. 7) oder aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Dezember 2020, an der C._____ teilgenommen hat (vgl. act. 359, 362), bekannt sein. Insgesamt bestehen damit nicht nur abstrakte bzw. theoretische, sondern ernsthafte Zweifel daran, dass es zu einem Treffen und zum Geschlechts- verkehr zwischen dem Beschuldigten und C._____ gekommen ist, weshalb der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen ist. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2.2. a vorgeworfen, er habe dem nicht identifizierten Nutzer «D._____», welcher sein Alter mit 14 angegeben habe, am 20. Mai 2020 um 14:37 Uhr auf der Plattform «Kik» ein Video von zwei Männern beim analen Geschlechtsverkehr gesendet. Zudem habe der Beschuldigte zwei kinderpornografische Bilder, die den erigierten Penis bzw. Hinterteil und Hoden des Nutzers «D._____» zeigen würden und die dieser ihm am 21. Mai 2020 gesendet habe, konsumiert und zum eigenen Konsum auf seinem Mobiltelefon gespeichert behalten. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freigesprochen. Sie erwog, es sei nicht erstellt, dass der Chatpartner «D._____» unter 16 Jahre alt gewesen sei und die von ihm versendeten Bilder eine Person unter 18 Jahren zeigen würden (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.2.2, 6.2.3.1). 4.2. Der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer einer Person unter 16 Jahren pornografische Bildaufnahmen überlässt. Der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer pornografische Bildaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Der Begriff der Pornografie umfasst alles, was objektiv darauf abzielt, den Konsumenten sexuell zu erregen, während die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person auf ein blosses Sexualobjekt reduziert wird, über das nach - 13 - Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (BGE 144 II 233 E. 8.2.3; BGE 133 IV 31 E. 6.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1). Im Einzelfall können auch Nacktaufnah- men von Kindern ohne besondere Betonung des Genitalbereichs und Aufnahmen von teilweise nackten Kindern als pornografisch qualifiziert werden, soweit die Bilder aufgrund von Pose, Darstellung, Blickwinkel, Ausschnitt oder weiterer Elemente eindeutig sexualbezogen und sozial inadäquat erscheinen, wobei an die Sexualbezogenheit der Aufnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 4.3. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte dem Nutzer «D._____» auf der Plattform «Kik» am 20. Mai 2020 um 14:37 Uhr ein Video mit porno- grafischem Inhalt gesendet und von diesem am 21. Mai 2020 zwei pornografische Bilder erhalten und auf seinem Mobiltelefon besessen hat. Der Beschuldigte bestreitet, dass sich der Nutzer «D._____» im Schutzalter befunden habe (Berufungsantwort S. 5 f.). Die Staatsanwaltschaft macht hingegen geltend, der Nutzer «D._____» habe sein Alter mit 14 Jahren angegeben (Berufungsbegründung S. 3). 4.4. Die Identität des Nutzers «D._____» ist unbekannt geblieben (act. 459). Der Nutzer «D._____» hat dem Beschuldigten am 20. Mai 2020 um 14:19 Uhr im Chat über die Plattform «Kik» zwar geschrieben, er sei 14 Jahre alt (act. 471). Damit ist jedoch nicht rechtsgenüglich erstellt, dass sich hinter dem Benutzernamen tatsächlich eine Person im Schutzalter befunden hat. Auch die vom Nutzer «D._____» am 21. Mai 2020 gesendeten Bilder (act. 460, 480 f.) lassen diesen Schluss nicht zu. Zwar ist aufgrund des Umstands, dass die Bilder jeweils unmittelbar auf Aufforderung des Beschuldigten gesendet worden sind und den spezifischen Anweisungen des Beschuldigten («Po mit Beinen», «Von weit weg bitte», «Dass man ganze Beine sieht», «Aber von hinten», act. 480 f.) entsprochen haben, davon auszugehen, dass die Bilder den Chatpartner «D._____» zeigen. Das Gesicht ist auf den Bildern jedoch nicht bzw. kaum zu sehen und - 14 - anhand der abgebildeten Körperausschnitte lässt sich nicht erstellen, ob es sich um einen Minderjährigen handelt. Nachdem der Nutzer «D._____» dem Beschuldigten am 20. Mai 2020 um 14:19 Uhr mitgeteilt hatte, dass er 14 Jahre alt sei, musste der Beschuldigte mangels anderslautender Hinweise jedoch davon ausgehen, dass es sich bei seinem Chatpartner um eine Person im Schutzalter handelt. Indem er ihm darauf um 14:37 Uhr ein pornografisches Video geschickt hat, hat er mit dem Vorsatz gehandelt, das pornografische Video einer Person unter 16 Jahren zu überlassen und alles getan, was aus seiner Sicht zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich gewesen ist. Zudem musste der Beschuldigte aufgrund des Umstands, dass der Nutzer «D._____» jeweils unmittelbar auf seine Aufforderung pornografische Bilder geschickt hat, die seinen spezifischen Anweisungen entsprochen haben, davon ausgehen, dass die Bilder seinen Chatpartner zeigen. Indem er die ihm am 21. Mai 2020 zugeschickten pornografischen Bilder dennoch auf seinem Mobil- telefon gespeichert behalten hat, hat er mit dem Vorsatz gehandelt, pornografische Bildaufnahmen, die Minderjährige zeigen, zu besitzen. Da zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es sich beim Nutzer «D._____» nicht um eine minderjährige Person gehandelt hat (Art. 10 Abs. 3 StPO) und folglich die Taten entgegen der Vorstellung des Beschuldigten überhaupt nicht zur Vollendung gelangen konnten, liegen bezüglich der Tatbestände von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB untaugliche Versuche vor. Ein untauglicher Versuch ist nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung allerdings nur strafbar, wenn und soweit er sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung erweist. Erforderlich ist eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens. Fehlt diese, muss der Täter in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben (BGE 140 IV 150 E. 3.6). Aus dem Zusenden eines pornografischen Videos an eine volljährige Person und aus dem Besitz von pornografischen Bildern, die eine volljährige Person zeigen, ergibt sich keine objektive Gefährlichkeit. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freizusprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffer 2.2 d der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte dem 15-jährigen [richtig: 14-jährigen] E._____ via WhatsApp am 7. Mai 2020 um 16:25 Uhr sowie zweimal um 20:55 Uhr ein Bild seines erigierten Penis zugesendet und dabei in Kauf genommen habe, dass E._____ unter 16 Jahre alt sei (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.2.3). Zudem erachtete sie als erstellt, dass E._____ dem Beschuldigten am 7. Mai 2020 um 20:56 Uhr - 15 - ein Bild seines nackten Hinterteils in gebückter Haltung sowie am 12. Juni 2020 um 8:38 Uhr zwei Bilder seines Anus und seiner Hoden, ein Bild, auf dem er sich den Mittelfinger in den Anus steckt, und ein Bild seines erigierten Penis geschickt habe und der Beschuldigte diese Bilder konsumiert, zum eigenen Konsum auf seinem Mobiltelefon gespeichert behalten und zusätzlich auf dem Datenträger Micro SD Transcend abge- speichert habe, wobei er gewusst habe, dass E._____ minderjährig sei (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.3.2). Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, es sei nicht erstellt, dass ein 15-Jähriger den Chat geführt habe, die Bilder eine Person unter 18 Jahren zeigen würden und er dies gewusst oder in Kauf genom- men habe (Berufungsbegründung S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufungsantwort geltend, der Beschul- digte habe in Kauf genommen, mit einer Person unter 16 Jahren pornografische Bilder zu tauschen und kinderpornografisches Material zu besitzen (Berufungsantwort S. 1 f.) 5.2. Die Telefonnummer, mit der der WhatsApp-Chat mit dem Beschuldigten geführt worden ist, gehört gemäss Auskunft des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr einer Person namens E._____ mit Geburtsdatum tt.mm.2005 (act. 526). E._____ war gemäss Rapport vom 6. Dezember 2021 in T._____ wohnhaft (act. 412). Der Chatpartner des Beschuldigten hat sich im WhatsApp-Chat als «[Vorname von E._____]» vorgestellt (act. 528) und erwähnt, er wohne ca. 10 Minuten westlich von U._____ (act. 528 f.). Auch wenn E._____ nicht befragt worden ist, bestehen damit für das Obergericht keine relevanten Zweifel, dass es sich beim Chatpartner des Beschuldigten um den damals 14-jährigen E._____ gehandelt hat. Aus dem Chat ist ersichtlich, dass der Beschuldigte und E._____ sich über die Plattform «Grindr» kennengelernt haben (act. 528). Die Nutzung von «Grindr» ist nur volljährigen Personen erlaubt, weshalb davon auszugehen ist, dass E._____ auf «Grindr» ein Alter von mindestens 18 Jahren angegeben hatte (vgl. Nutzungsbedingungen von Grindr «www.grindr.com/terms-of-service/de-de»; vgl. auch act. 350). Bis zum 7. Mai 2020, als der Beschuldigte ihm die drei pornografischen Bilder zugeschickt hat, sind im Chat keine eindeutigen Hinweise darauf ersichtlich, dass E._____ unter 16 Jahre alt ist (act. 528 ff.). Zwar hat E._____ dem Beschuldigten, bevor dieser ihm um 20:55 Uhr das zweite und dritte pornografische Bild gesendet hat, ein Bild von seinem Gesicht zugeschickt, auf dem er sehr jugendlich aussieht (act. 539, 522 Bild 1 [Nummerierung von oben links nach unten rechts]). Aus dem Bild geht jedoch nicht eindeutig hervor, dass E._____ unter 16 Jahre alt ist. Der - 16 - Beschuldigte durfte am 7. Mai 2020 daher davon ausgehen, dass er die Bilder seines erigierten Penis einem über 16 Jahre alten Chatpartner schickt, womit es ihm diesbezüglich an einem (Eventual-)Vorsatz gefehlt hat und er vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 5.3. Der Beschuldigte hat E._____ am 7. Mai 2020 um 20:55 Uhr um ein Foto von seinem Po gebeten. Unmittelbar darauf, um 20:56 Uhr, hat E._____ dem Beschuldigten unter anderem ein Bild eines nackten Hinterteils in gebückter Haltung, auf dem Penis, Hoden und Anus ersichtlich sind, geschickt (act. 542, 522 Bild 3 [Nummerierung von oben links nach unten rechts]). Am 12. Juni 2020 um 8:38 Uhr hat E._____ dem Beschuldigten zudem unaufgefordert zwei Bilder von Anus und Hoden, ein Bild eines erigierten Penis sowie ein Bild, auf dem sich eine Person den Mittelfinger in den Anus steckt (act. 545 f., 522 Bilder 2, 4, 6 und 8), geschickt. Die Bilder zielen aufgrund des Fokus auf den Genitalbereich zweifelsfrei darauf ab, den Betrachter sexuell zu erregen und reduzieren die dargestellte Person auf ein blosses Sexualobjekt, womit der pornografische Charakter der Bilder gegeben ist. Die von E._____ an den Beschuldigten gesendeten Bilder, unter denen sich auch nicht pornografische Aufnahmen befinden (act. 522), stehen untereinander in einem Zusammenhang. Auf Bild 7 ist in der Spiegelung des mittleren Fensters eine spezielle Deckenlampe in der Form einer grossen Glühbirne ersichtlich (act. 408 IMG-20200507-WA0002.jpg), die sich auch im Hintergrund der von E._____ gesendeten Bilder 5 und 9 befindet. Wie auf Bild 5 ist auch auf Bild 3 eine hölzerne Dachschräge erkennbar und beim auf Bild 3 ersichtlichen Apple-Mobiltelefon dürfte es sich um dasselbe wie auf Bild 9 handeln. Zudem sind die Bilder 2, 4 und 6 im selben Winkel aufgenommen worden und auf Bild 4 sind eine Kinnpartie und lange braune Haare bzw. auf Bild 2 lange braune Haare ersichtlich, die mit den Bildern 1 und 5 übereinstimmen. Aufgrund des Zusammenhangs der von E._____ gesendeten Bilder untereinander, des gesamten Kontexts des Chats, in dem es um ein gegenseitiges sexuelles Interesse und den gegenseitigen Austausch von Bildern von sich selbst gegangen ist, sowie des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs zwischen dem Chatverlauf und der Zusendung der Bilder, bestehen für das Obergericht keine relevanten Zweifel daran, dass die pornografischen Bilder 2, 3, 4, 6 und 8 den Körper des minderjährigen E._____ zeigen. Auf dem Bild von seinem Gesicht, das E._____ dem Beschuldigten vor den pornografischen Bildern zugeschickt hat, sind seine sehr jugendlichen Gesichtszüge und keinerlei Anzeichen für Bartwuchs ersichtlich (act. 539, 522 Bild 1). Aufgrund dieses Bildes musste der Beschuldigte mindestens für möglich halten, dass E._____ unter 18 Jahre alt ist. Aufgrund des - 17 - gesamten Kontexts des Chats musste der Beschuldigte zudem davon ausgehen, dass die ihm im Chat zugeschickten pornografischen Bilder ebenfalls den minderjährigen E._____ zeigen. Indem der Beschuldigte diese Bilder trotzdem auf seinem Mobiltelefon und seiner Speicherkarte Micro SD Transcend gespeichert hatte, hat er mindestens in Kauf genommen, pornografische Bildaufnahmen von Minderjährigen zu besitzen, womit er sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht hat. 6. 6.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2.2 e im Wesentlichen vorgewor- fen, er habe sechs kinderpornografische Bilder, die den damals 16-jährigen F._____ zeigen würden und die dieser ihm zwischen dem 21. September 2020 und dem 26. Oktober 2020 gesendet habe, konsumiert und zum eigenen Konsum auf seinem Mobiltelefon gespeichert behalten. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freigesprochen. Sie erwog, es sei nicht erstellt, dass es sich bei der abgebildeten Person um eine Person von unter 18 Jahren handle (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.3.3). Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung geltend, es sei aus dem Kontext des Chats davon auszugehen, dass die pornografischen Bilder den damals 16-jährigen F._____ zeigen würden (Berufungsbegründung S. 3 f.). Der Beschuldigte macht mit Berufungsantwort geltend, es sei nicht erstellt, dass es sich bei der abgebildeten Person um eine Person unter 18 Jahren handle (Berufungsantwort S. 6). 6.2. Die Telefonnummer, mit der der WhatsApp-Chat mit dem Beschuldigten geführt worden ist, gehört gemäss Auskunft des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr J._____, geb. tt.mm.jjjj, wohnhaft an der X- Strasse in W._____ (act. 571). An derselben Adresse wohnt ihr Sohn F._____, geb. tt.mm.2004 (act. 412). Der Chatpartner des Beschuldigten war unter dem Namen «[Vorname von F._____]» gespeichert und hat angegeben, er sei 16 Jahre alt (act. 593) und wohne in W._____ (act. 617, 621, 632). Aufgrund dieser übereinstimmenden Angaben bestehen für das Obergericht keine relevanten Zweifel, dass es sich beim Chatpartner des Beschuldigten um den 16-jährigen F._____ gehandelt hat. F._____ hat dem Beschuldigten am 21. September 2020 um 23:38 Uhr (act. 603, 567 Bild 1 [Nummerierung von oben links nach unten rechts]), am 24. September um 16:25 Uhr (act. 634, 567 Bild 2) sowie am - 18 - 25. Oktober 2020 um 22:50 Uhr und 22:53 Uhr (act. 671, 567 Bild 3 und 5) jeweils ein Bild, auf dem die abgebildete Person mit der Hand seinen erigierten Penis umgreift, geschickt. Am 25. September 2020 um 22:53 Uhr hat F._____ ihm zudem ein Bild, auf dem eine männliche Person in gebückter Haltung mit nacktem Hinterteil auf einem Bett liegt und dessen Genitalien zu sehen sind (act. 672, 567 Bild 4) sowie am 26. Oktober 2020 um 14:20 Uhr ein Bild, auf dem eine männliche Person seitlich in gebückter Haltung nackt auf einem Bett zu sehen ist (act. 674, 567 Bild 6), geschickt. Die Bilder 1 bis 5 zielen aufgrund des Fokus auf den Genitalbereich zweifelsfrei darauf ab, den Betrachter sexuell zu erregen und reduzieren die dargestellte Person auf ein blosses Sexualobjekt, womit der pornografi- sche Charakter der Bilder gegeben ist. Das Bild 6, auf dem eine nackte Person von der Seite abgebildet ist, ohne dass der Genitalbereich ersichtlich ist, erweist sich hingegen nicht als eindeutig sexualbezogen und ist daher nicht als pornografisch zu qualifizieren. Auf den Bildern 1, 2, 4 und 6 ist jeweils derselbe holzumrahmte Spiegel zu sehen und im Hintergrund von Bild 5 dürfte dasselbe Bett wie auf den Bildern 4 und 6 abgebildet sein. Die Bilder 3 und 5 sind ausserdem aus derselben Perspektive und an derselben Position aufgenommen worden (vgl. act. 567). Die Bilder scheinen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, jedoch im selben Zimmer aufgenommen worden zu sein, weshalb davon auszugehen ist, dass auf allen Bildern dieselbe Person abgebildet ist. Aus dem inhaltlichen Zusammenhang der Bilder mit den Chatnachrichten (insbesondere der Bilder im Anzug und mit Hemd [act. 671, 567 Bild 3 und 5], die auf eine Unterhaltung über die an jenem Tag stattfindende Firmung von F._____ und den dafür von ihm getragenen Anzug gefolgt sind [act. 667 ff.]), bestehen für das Obergericht sodann keine relevanten Zweifel, dass sämtliche Bilder den minderjährigen F._____ zeigen. Nachdem F._____ dem Beschuldigten am 21. September 2020 um 23:22 Uhr mitgeteilt hatte, er sei 16 Jahre alt (act. 593), hat der Beschuldigte um dessen Minderjährigkeit gewusst. Indem er die pornografischen Bilder von F._____ in der Folge trotzdem auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte, hat er mit dem Vorsatz gehandelt, pornografische Bildaufnahmen von Minderjährigen zu besitzen, womit er sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht hat. 7. 7.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2.2 f im Wesentlichen vorgewor- fen, er habe zwei kinderpornografische Bilder und zwei kinderpornografi- sche Videos, die den damals 16-jährigen G._____ zeigen würden und die dieser ihm am 18. Oktober 2020 bzw. am 8. und 14. November 2020 - 19 - gesendet habe, konsumiert und zum eigenen Konsum auf seinem Mobiltelefon gespeichert behalten. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freigesprochen. Sie erwog, es sei nicht erstellt, dass die Bilder [und wohl auch Videos] den Minderjährigen G._____ zeigen würden (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.3.4). Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung geltend, es sei aus dem Kontext des Chats davon auszugehen, dass die pornografischen Aufnah- men den damals 16-jährigen G._____ zeigen würden (Berufungs- begründung S. 4). Der Beschuldigte macht mit Berufungsantwort geltend, es sei nicht erstellt, dass die Aufnahmen einen Minderjährigen zeigen würden (Berufungs- antwort S. 6 f.). 7.2. Die Telefonnummer, mit der der WhatsApp-Chat mit dem Beschuldigten geführt worden ist, gehört gemäss dem Ermittlungsbericht der Polizei- inspektion Salzgitter / Peine / Wolfenbüttel vom 9. Juni 2022 H._____, geb. tt.mm.jjjj, wohnhaft in der Y-Strasse in S._____. An derselben Adresse wohnt G._____, geb. tt.mm.2003. Bis zum 20. Februar 2021 waren H._____ und G._____ in V._____ wohnhaft gewesen (act. 847 f.). Der Chatpartner des Beschuldigten war unter dem Namen «Z._____ [Vorname von G._____]» gespeichert und hat angegeben, er sei 16 Jahre alt und wohne in V._____ in der Nähe von Z._____ (act. 724, 726). Zudem hat der Beschuldigte ihm am [Geburtsdatum] zum Geburtstag gratuliert (act. 769). Aufgrund dieser Übereinstimmungen bestehen für das Obergericht keine relevanten Zweifel, dass es sich beim Chatpartner des Beschuldigten um den 16-jährigen G._____ gehandelt hat. G._____ hat dem Beschuldigten am 18. Oktober 2020 um 16:18 Uhr sowie um 20:51 Uhr jeweils ein Bild eines Anus zugeschickt (act. 733 f., 718 oben). Auf den Bildern sind keine Details ersichtlich, aus denen geschlossen werden kann, dass darauf G._____ oder eine andere minderjährige Person abgebildet ist. Auch aus dem Kontext des Chats ergibt sich dies nicht eindeutig, zumal G._____ dem Beschuldigten Bilder von verschiedenen Personen zugeschickt hat. So zeigen die Bilder, die am 29. Oktober 2020 um 19:02 Uhr (act. 735) und am 31. Oktober 2020 um 12:27 Uhr (act. 740) verschickt worden sind, nicht dieselbe Person wie auf dem Bild vom 18. Oktober 2020 um 16:05 Uhr (act. 727) ersichtlich ist. Gemäss Anklage soll G._____ dem Beschuldigten zudem am 8. November 2020 um 15:31 Uhr eine Videodatei, auf der analer Geschlechtsverkehr zwischen zwei männlichen Personen zu sehen sei, wobei es sich bei einem - 20 - der beiden mutmasslich um G._____ handle, sowie am 14. November 2020 um 15:05 Uhr eine Videodatei, in der G._____ sich aufreizende Unterwäsche anziehe und praktisch nackt (einzig das Genital bedeckt) vor dem Spiegel posiere und dabei sein Hinterteil und Anus ins Zentrum stelle, geschickt haben. Die beiden Videos sind in den Akten elektronisch (act. 408, […]) und mit einem Standbild (act. 718 unten) vorhanden. Es lässt sich jedoch nicht erstellen, wann und von wem die Videos verschickt worden sind, zumal im Chatverlauf kein Vorschaubild und kein Dateiname, sondern nur ein weisses Rechteck mit dem Text «mp4» ersichtlich ist und sowohl der Beschuldigte als auch G._____ sich gegenseitig Videos geschickt haben (act. 739, 745, 747, 752, 756, 760). Aus dem Inhalt der Videos ergibt sich zudem nicht eindeutig, dass sie G._____ oder eine andere minderjährige Person zeigen. Auf dem einen Video ist analer Geschlechtsverkehr in Nahaufnahme zu sehen und auf dem anderen trägt die betreffende Person eine Maske über dem ganzen Kopf. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich nicht erstellt und der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freizusprechen. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffer 2.1 für die Bilder 1, 5, 13, 31 und 42 (act. 438 ff.; Nummerierung von oben links nach unten rechts) der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Sie qualifizierte die Bilder als pornogra- fisch und erachtete als erstellt, dass darauf Minderjährige abgebildet sind (vorinstanzliches Urteil E. 5). 8.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Bilder 1, 5, 13, 31 und 42 (act. 438 ff.) auf dem Datenträger Micro SD SanDisk besessen hat. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass es sich bei den abgebildeten Personen um Minderjährige handle und er dies gewusst habe oder hätte wissen müssen (Berufungsbegründung S. 7 f.). 8.3. Die Bilder 31 und 42 zielen aufgrund des Fokus auf den Genitalbereich zweifelsfrei darauf ab, den Betrachter sexuell zu erregen und reduzieren die dargestellte Person auf ein blosses Sexualobjekt, womit der pornografi- sche Charakter der Bilder gegeben ist. Auf den Bildern 1 und 13 ist das entblösste Hinterteil der abgebildeten Person ersichtlich, ohne dass die Genitalien sichtbar sind. Sie erweisen sich nicht als eindeutig sexualbezo- gen und sind daher nicht als pornografisch zu qualifizieren. Dasselbe gilt für Bild 5, auf dem lediglich der nackte Oberkörper der abgebildeten Person - 21 - ersichtlich ist und der Genitalbereich von einem davorstehenden Gegen- stand verdeckt ist. In Bezug auf die pornografischen Bilder 31 und 42 ist für das Obergericht erstellt, dass darauf Minderjährige abgebildet sind. Die Gesichtszüge der abgebildeten Jungen wirken weich und kindlich. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten weisen die Jungen sodann keine ausgeprägte Muskula- tur, sondern insbesondere auf Bild 42 vielmehr einen kindlichen Körperbau mit wenig Muskelmasse und schmalen Schultern auf. Zudem ist beim abgebildeten Jungen auf Bild 31 keinerlei Körperbehaarung ersichtlich. Im Hintergrund der Bilder ist zudem ein Benutzername und eine Altersangabe von 15 bzw. 17 Jahren aufgeführt, die anhand der körperlichen Merkmale mit dem Alter der Jungen übereinstimmen dürfte (act. 438 ff.). Aufgrund dieser Umstände war für den Beschuldigten klar erkennbar, dass es sich um Minderjährige handelt, womit er die pornografischen Bilder im Wissen um die Minderjährigkeit der abgebildeten Personen besessen hat. Der Tatbestand ist damit erfüllt und der Beschuldigte der mehrfachen Pornogra- fie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. 9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffern 2.1 [Bilder 31 und 42] sowie 2.2 d und e wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen und im Übrigen freizusprechen. 10. 10.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 10.2. Die vom Beschuldigten begangene Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ist alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bedroht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Juni 2015 ist er wegen mehrfacher sexueller Handlun- - 22 - gen mit Kindern sowie mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] zu einer bedingen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00, je mit einer Probezeit von 5 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00 verurteilt worden (siehe aktueller Strafregisterauszug). Im Rahmen des damaligen Strafverfahrens hatte sich der Beschuldigte während 152 Tagen in Untersuchungshaft befunden. Trotz des erlebten Freiheitsentzugs im Rahmen der Untersuchungshaft vermochte der drohende Vollzug der Freiheitsstrafe von 2 Jahren den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, noch während der laufenden fünfjährigen Probezeit erneut im einschlägigen Deliktsbereich straffällig zu werden. Es liegt daher auf der Hand, dass er sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Hinsichtlich seiner persönlichen Situation ergeben sich sodann keine Besonderheiten. Der Beschuldigte ist 48 Jahre alt, gesund, ledig und kinderlos, lebt alleine und ist seit März 2020 arbeitslos (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2024 S. 2 f.; act. 55 f., 921 f.). Insgesamt ist unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz daher für die vom Beschuldigten begangenen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 10.3. 10.3.1. Die Einsatzstrafe ist ausgehend vom konkret schwersten Fall der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund der dargestellten sexuellen Handlung um den Besitz des Bildes, auf dem sich E._____ den Mittelfinger in den Anus steckt (act. 522 Bild 6). Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es um pornografische Darstellungen von Minderjährigen geht – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 131 IV 16 E. 1.2). E._____ war zum Zeitpunkt, in dem er das Bild an den Beschuldigten geschickt hat, 14 Jahre alt. Bei der abgebildeten Penetration des Anus mit dem Finger handelt es sich in Anbetracht der vorgenommenen sexuellen Handlung, des Alters von E._____ sowie des Umstands, dass dieser die Handlung frei von jeglichem Zwang oder nötigender Überredung vorgenommen hat, im weiten Spektrum denkbarer kinderpornografischer Darstellungen nicht um eine schwere Form der Pornografie. Der Beschuldigte hat die Bilddatei im Rahmen eines sexualbezogenen WhatsApp-Chats unaufgefordert von E._____ erhalten und in der Folge auf - 23 - seinem Mobiltelefon sowie einer Speicherkarte besessen. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen, zumal E._____ das pornografische Bild selber hergestellt und freiwillig an den Beschuldigten gesendet hat. Demgegenüber verfügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldens- erhöhend zu berücksichtigen ist. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, das im Chat von E._____ erhaltene Bild nicht auf seinem Mobiltelefon und seiner Speicherkarte zu behalten. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, sich an die gesetzlichen Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Leicht verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe auszugehen. 10.3.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weitere mehrfach begangene Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat 11 weitere kinderporno- grafische Bilder auf seinem Mobiltelefon und/oder einer Speicherkarte besessen. Auf den Bildern sind Penis, Hoden und/oder Anus ersichtlich. Bei den abgebildeten Personen handelt es sich um Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren. Der Inhalt der Dateien umfasst damit im Spektrum der mögli- chen Erscheinungsformen leichte Formen der Pornografie. Der Beschul- digte hat die meisten Bilder im Rahmen von Chats mit den betreffenden Personen freiwillig zugeschickt erhalten. Bei den weiteren Bildern dürfte es sich um Screenshots von Bildern, die ebenfalls in einem Chat versendet worden sind, handeln, wobei nicht bekannt ist, ob der Beschuldigte die jeweiligen Chats geführt hat. Jedenfalls handelt es sich auch bei diesen Bildern um von den abgebildeten Jugendlichen von sich selbst erstellte Aufnahmen («Selfies»). Nach dem Erhalt hat der Beschuldigte die Bilder auf seinem Mobiltelefon bzw. einer Speicherkarte besessen. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist damit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Betreffend das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf das zuvor - 24 - Gesagte verwiesen werden (E. 10.3.1). Das teilweise eventualvorsätzliche Handeln ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – in Abhängigkeit vom konkreten Inhalt der Bilddateien und deren pornografischen Intensität – von einem leichten Tatverschulden und Einzelstrafen zwischen 10 und 15 Tagen Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist der teilweise enge sachliche und zeitliche Konnex zu der der Einsatzstrafe zu Grunde liegenden Tat zu berücksichti- gen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag der weiteren Straftaten entspre- chend geringer erscheint. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 40 Tage auf 60 Tage Freiheitsstrafe als angemessen. 10.4. Die Täterkomponente wirkt sich sodann straferhöhend aus. Der Beschul- digte ist mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Juni 2015 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie mehrfacher Pornogra- fie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer bedingten Geld- strafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00, je mit einer Probezeit von 5 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00 verurteilt worden. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten ist straferhöhend zu berück- sichtigen, weil der Beschuldigte offensichtlich keine Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). In Frage kommt aber nur eine massvolle Straferhöhung, da aus dem täterbezogenen Straf- zumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf, die Vorstrafen mithin nicht wie eigenstän- dige Delikte gewürdigt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Strafmindernde Faktoren wie Einsicht, Reue, ein Geständnis oder eine erhöhte Straf- empfindlichkeit liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe bestritten und ausgesagt, es habe sich um Erwachsenenchats gehandelt (act. 925). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, weshalb sich die Täterkomponente insgesamt im Umfang von 20 Tagen Freiheitsstrafe straferhöhend auswirkt, woraus sich eine Freiheitsstrafe von 80 Tagen ergibt. 10.5. Strafmindernd wirkt sich hingegen die Verletzung des Beschleunigungs- gebots aus. Der Beschuldigte wurde am 15. Dezember 2020 vorläufig festgenommen und es wurde eine Hausdurchsuchung bei ihm durch- geführt, bei der unter anderem seine Mobiltelefone und Speicherkarten - 25 - beschlagnahmt worden sind (act. 125 ff., 134 ff.). Gleichentags wurden der Beschuldigte und C._____ befragt (act. 342 ff.; 359 ff.). Am 13. Januar 2021 wurde eine Datensicherung des Mobiltelefons Samsung Galaxy des Beschuldigten vorgenommen (act. 166 ff.). Danach sind bis zur Daten- sicherung des Mobiltelefons Huawei am 11. November 2021 (act. 173 ff.) und dem Bericht der IT-Forensik betreffend die Auswertung der Datenträ- ger vom 11. November 2021 (act. 400 ff.) während rund 10 Monaten keine Untersuchungshandlungen ersichtlich. Die Dauer von rund 11 Monaten zwischen der Beschlagnahme und der Auswertung der Datenträger lässt sich nicht nachvollziehen, zumal aus dem Auswertungsbericht keine Hinweise auf einen ausserordentlich grossen Aufwand oder besondere Schwierigkeiten bei der Auswertung ersichtlich sind. Im weiteren Verlauf der Untersuchung sind entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsantwort S. 8) hingegen keine längeren Phasen des Verfahrensstillstands mehr ersichtlich. So wurden gestützt auf den Bericht vom 11. November 2021 weiterführende Ermittlungen, insbeson- dere hinsichtlich der Identifikation der Chat-Teilnehmer, getätigt, über die am 6. Dezember 2021 Bericht erstattet worden ist (act. 411 ff.). Am 2. März 2022 fand eine Befragung des Beschuldigten betreffend die Ergebnisse der EDV-Auswertung statt (act. 424 ff.) und am 25. April 2022 wurde ein internationales Rechtshilfeersuchen zur Ermittlung des Inhabers der deutschen Mobiltelefonnummer des Chatpartners «Z._____ […]» gestellt, welches in der Folge am 6. Juli 2022 beantwortet worden ist (act. 837 ff.). Am 11. November 2022 wurde den Parteien der Verfahrensabschluss mitgeteilt und die 10-tägige Frist zur Stellungnahme und Stellung von Beweisanträgen infolge zweier Gesuche des Beschuldigten schliesslich bis zum 13. Januar 2023 erstreckt (act. 849 ff.). Nach dem Eingang der Stellungnahme des Beschuldigten am 13. Januar 2023 erhob die Staats- anwaltschaft sodann am 9. Februar 2023 Anklage (act. 871 ff.). Vor dem Hintergrund, dass rund 10 Monate des Vorverfahrens auf einen Verfahrensstillstand zurückzuführen sind und es sich um kein besonders komplexes Verfahren gehandelt hat, erweist sich die Dauer des Vorverfahrens von 26 Monaten und entsprechend auch die Gesamtdauer des Strafverfahrens von fast 4 Jahren als zu lang. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und es ist ihr mit einer Strafreduktion von 20 Tagen Freiheitsstrafe auf insgesamt 60 Tage Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. 10.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten - 26 - Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Juni 2015 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie mehr- facher Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Er hat einen Teil der vorliegenden Delikte vor dem Ablauf von 5 Jahren seit dem Urteil begangen, weshalb ein Strafaufschub nur bei Vorliegen von besonders günstigen Umständen möglich ist. Solche sind vorliegend nicht nur zu verneinen, sondern dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Der Beschuldigte hat trotz des drohenden Widerrufs des für die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährten bedingten Vollzugs während der fünfjährigen Probezeit im einschlägigen Deliktsbereich weiterdelinquiert. Die Vorstrafe des Beschuldigten beruht u.a. darauf, dass der Beschuldigte sich auf Chat-Plattformen als 24- oder 26-Jähriger ausgegeben, darüber Kontakte zu sieben Jungen im Schutzalter aufgenommen und sich grösstenteils mehrfach mit ihnen zu Treffen verabredet hat, bei denen er sexuelle Handlungen, die von gegenseitiger manueller Stimulation des Penis und Oralverkehr bis zum (teilweise ungeschützten) Analverkehr mit fünf der Jungen gereicht haben, mit ihnen vorgenommen hat (act. 5 ff.). Diese Taten hat er damals als «schwule[n] Blödsinn» bagatellisiert (act. 38). Die fehlende Einsicht manifestiert sich auch deutlich in den Chats des vorliegenden Verfahrens. Diese lassen wieder eine gleiche Vorgehensweise des Beschuldigten erkennen. Er hat wiederum über Chat-Plattformen den Kontakt zu Jungen im Schutzalter aufgenommen, sich gegenüber diesen teilweise als jünger (27-jährig, act. 551) ausgegeben und beharrlich versucht, Treffen zur Vornahme von sexuellen Handlungen mit ihnen zu vereinbaren (act. 549 ff., 617 ff.). Dass diese Treffen nicht zustande gekommen sind und es «nur» zur Zusendung von kinderpornografischen Bildern gekommen ist, ist letztlich einzig auf das Verhalten der Chatpartner zurückzuführen. Der Beschuldigte ist sich keinerlei Schuld bewusst und scheint die Ansicht zu vertreten, solange der Erstkontakt auf einer «Erwachsenenplattform» stattgefunden habe, sei er – auch trotz eindeutiger anderslautender Hinweise – von jeglicher Verantwortung hinsichtlich des Alters seiner Chat- und potenziellen Sexualpartner befreit (act. 925 ff.). Seine persönliche Situation präsentiert sich zudem nicht wesentlich anders als zu den Zeitpunkten, in denen er die vorliegenden sowie die der Vorstrafe zugrundeliegenden Delikte begangen hat. Der Beschuldigte ist alleinstehend, nach wie vor resp. wiederum arbeitslos und verfügt über keinen strukturierten Alltag (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2024 S. 2 ff.; act. 55 ff., 922 f.), wodurch er kaum einer sozialen Kontrolle untersteht und über viel Zeit und Energie verfügt, um seinem sexuellen Interesse an Jugendlichen (act. 367) - 27 - auf Chat-Plattformen nachzugehen und sich um Bilder von bzw. Treffen mit diesen zu bemühen. Nach dem Gesagten ist die Freiheitsstrafe von 2 Monaten unbedingt auszu- sprechen. 10.7. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme von einem Tag (15. Dezember 2020, act. 134 f.) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 10.8. Ein Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Juni 2015 für die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährten bedingten Vollzugs ist aufgrund des Ablaufs der Frist von 3 Jahren seit dem Ablauf der Probezeit nicht mehr möglich (Art. 46 Abs. 5 StGB) und daher nicht im Dispositiv des Urteils festzuhalten. 11. 11.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 und 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt (vorinstanzliches Urteil E. 9.3). Der Beschuldigte äussert sich in seiner Berufung für den Fall eines Schuld- spruchs nicht dazu (Berufungsbegründung S. 10). 11.2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB verbietet das Gericht jemandem, der wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB, sofern die Gegen- stände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen beinhalten, verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche und jede ausser- berufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. In besonders leichten Fällen kann das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Für das Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot muss kumulativ eine gute Prognose bzw. das Fehlen von Anhaltspunkten einer Wiederholungsgefahr sowie ein besonders leichter Fall einer Katalogtat vorliegen (BGE 149 IV 161 E. 2.5). Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB verurteilt und hat somit mehrere Anlasstaten gemäss - 28 - Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB begangen, weshalb grundsätzlich zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. Ein ausnahms- weises Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots fällt bereits aufgrund der Schlechtprognose des Beschuldigten (siehe oben) ausser Betracht. 12. 12.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung des Mobiltelefons Apple iPhone 6S von C._____ sowie die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons Huawei P10 Lite und der Micro SD-Karten SanDisk und Transcend mit Adapter des Beschuldigten angeordnet, wobei die Einziehung des Mobiltelefons von C._____ nicht begründet worden ist (vorinstanzliches Urteil E. 10). 12.2. Eine Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB setzt erstens voraus, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie (Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB) beinhalten, eingezogen. 12.3. Dass das Mobiltelefon Apple iPhone 6S von C._____ zur Begehung einer Straftat gedient hat oder bestimmt war, durch eine Straftat hervorgebracht worden ist oder dass sich darauf harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB befindet, ist weder ersichtlich, noch wurde dies geltend gemacht. Die Voraussetzungen einer Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB oder gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB sind damit nicht erfüllt. Der Grund für die Beschlagnahme des Mobiltelefons, nämlich dessen Verwendung als Beweismittel (act. 95), ist im vorliegenden Verfahren weggefallen, weshalb die Beschlagnahme aufzuheben und das Mobiltelefon – soweit es nicht in anderen Verfahren beschlagnahmt ist – an C._____ auszuhändigen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). 12.4. Auf dem Mobiltelefon Huawei P10 Lite und den Micro SD-Karten SanDisk und Transcend des Beschuldigten befindet sich kinderpornografisches Bildmaterial, womit Art. 197 Abs. 6 StGB zur Anwendung gelangt. Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aber nicht, die beschlagnahmten Gegenstände zu vernichten. Eine Einziehung muss denn auch immer verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich - 29 - sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der pornografischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben oder irreversible Rücksetzung), dass die betroffenen pornografischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Folglich sind die kinderpornografischen Bilder auf dem Mobiltelefon Huawei P10 Lite und den Micro SD-Karten SanDisk und Transcend des Beschuldigten auf seine Kosten zu löschen und ihm diese anschliessend herauszugeben. 13. 13.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren, soweit er vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit C._____, vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB betreffend die Anklageziffern 1 a, 2.2 a und d sowie vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betreffend die Anklageziffern 2.1 (Bilder 1, 5, 13), 2.2 a und f freigesprochen wird. Die Staatsanwaltschaft obsiegt, soweit der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betreffend die Anklageziffern 2.1 (Bilder 31 und 42), 2.2 d und e schuldig gesprochen wird und statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zu 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 13.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote mit Fr. 5'594.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 1/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 30 - 14. 14.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen zum Nachteil von fünf Kindern, von den Vorwürfen der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und teilweise von den Vorwürfen der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freigesprochen. Unter Gewichtung der angeklagten Delikte rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'700.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'350.00) zu 1/5 mit Fr. 1'140.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 14.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'859.30 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 1/5 mit gerundet Fr. 2'170.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 15. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 31 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Anklageziffern 1 a, 2.2 a, b, c und d [in Rechtskraft erwachsen]; Anklageziffer 1 b); - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.2 b [in Rechtskraft erwachsen]; Anklageziffern 1a, 2.2 a und d); - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Anklageziffer 2.1 [Bilder 2 - 4, 6 - 12, 14 - 30, 32 - 41, 43 – 57 [in Rechtskraft erwachsen] sowie Bilder 1, 5, 13]; Anklageziffern 2.2 a und f). 3. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Anklageziffern 2.1 [Bilder 31 und 42], 2.2 d und e) schuldig. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. 4.2. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (15. Dezember 2020) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 und 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 6. 6.1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 6S wird C._____ – soweit es nicht in anderen Verfahren beschlagnahmt ist – auf Verlangen herausgegeben. - 32 - Wird es nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügun- gen. 6.2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten nach vorgängiger Löschung der verbotenen Inhalte auf Kosten des Beschuldig- ten herausgegeben: - Mobiltelefon Huawei P10 Lite - zwei Micro SD-Karten mit Adapter (Micro SD SanDisk und Micro SD Transcend) Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt oder die für die Löschung anfallenden Kosten nicht bezahlt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'594.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/5 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'700.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'350.00) werden dem Beschuldigten zu 1/5 mit Fr. 1'140.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'859.30 auszurichten. - 33 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/5 mit gerundet Fr. 2'170.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 34 - Aarau, 13. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli