4. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage der Privatklägerin A._____ auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der G._____ AG Schadenersatz von Fr. 230.00 zu bezahlen.