zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren und einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die vorläufige Festnahme von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. - 25 -