7.3. Die Privatklägerin hat bei Obsiegen gegenüber dem Beschuldigten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). - 23 - Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin A._____ gestützt auf die von ihrer Rechtsvertreterin eingereichte Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 3'348.11 zu bezahlen.