7.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und ergänzt um eine Nachbesprechung für die schriftliche Eröffnung des Urteils samt Dolmetscher – mit gerundet Fr. 4'300.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ohne Dolmetscherkosten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).