Für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt macht der Beschuldigte keine substanzierten Ausführungen zur Genugtuung. Es besteht kein Grund darauf zurückzukommen, zumal der Adhäsionsprozess der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1).