der Schlechtprognose ausser Betracht. Überdies liegt angesichts des je nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden sowie der sich negativ auswirkenden Täterkomponente und der dafür ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren auch kein besonders leichter Fall vor. 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2022 an die Privatklägerin A._____ verpflichtet.