5.3. Der Beschuldigte wird wegen sexueller Nötigung sowie sexueller Handlungen mit einem Kind und damit wegen gleich zwei Katalogtaten gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b sowie lit. c StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] verurteilt, so dass grundsätzlich zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. Ein ausnahmsweises Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots fällt bereits aufgrund - 22 -