5.2. Wird ein Täter wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187) oder sexueller Nötigung (Art. 189) zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b sowie lit. c StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]). Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB).