Vom Beschuldigten geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (siehe dazu oben). Die Ausschreibung ist sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des ganz erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b sowie lit. c StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. Der Beschuldigte äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht dazu.