Vielmehr hätte er mitunter konkret darzulegen, welche Arzneimittelstoffe oder Behandlungen erforderlich wären, aber in Eritrea nicht verfügbar sein sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2.4.3). Zudem besteht die Möglichkeit von Rückkehrhilfe und insbesondere medizinischer Rückkehrhilfe. Die blosse Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, hindert die Landesverweisung derweil nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2022 30. Juni 2023 E. 2.3.6).