gelegt. Im Rahmen des Asylverfahrens hatte er hingegen noch ausgeführt, dass er in seiner schauspielerischen Tätigkeit stark eingeschränkt gewesen sei, er im Alltag sowie im Berufsleben ständig benachteiligt worden sei, er sich nicht mehr habe entfalten können und befürchtet habe, wegen des Glaubens «entdeckt» zu werden (MIKA-Akten act. 13). Dass eine Rückführung mangels Kooperation der lokalen Behörden derzeit nicht möglich sei, stellt kein definitives Vollzugshindernis dar und vermag die Anordnung der Landesverweisung nicht zu hindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3.4.3).