Das Bundesgericht hat sodann in Bezug auf eritreische Flüchtlinge wiederholt festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft allein der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegensteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2, 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.4.3 sowie 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung bzw. eine persönliche Gefährdungssituation substantiiert der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren nicht. Vielmehr begnügt er sich damit zu behaupten, ein bekannter Regimekritiker zu sein (Plädoyer, S. 4).