Dass die Wirtschaftslage in Eritrea allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sodann in Bezug auf eritreische Flüchtlinge wiederholt festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft allein der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegensteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2, 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.4.3 sowie 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3).