Mithin leben in Eritrea nahe Bezugspersonen, die ihn unterstützen könnten. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Dass die Wirtschaftslage in Eritrea allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen).