4.3.2. Es ist von einem intakten Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland Eritrea auszugehen. Er ist in Eritrea geboren und aufgewachsen, wo er auch die Schule absolviert hat (UA act. 5, 7). Es ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in Eritrea den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde, auch angesichts seiner bereits dort erworbenen Arbeitserfahrung in der Maschinerie sowie als Schauspieler. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und verfügt über die notwendigen Sprachkenntnisse. In Eritrea leben noch vier Tanten sowie zwei Onkel (UA act. 7). Mithin leben in Eritrea nahe Bezugspersonen, die ihn unterstützen könnten.