Die im Rahmen der Strafzumessung erfolgte Umschreibung des Verschuldens als nicht mehr leicht bis mittelschwer ist allein der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem Strafrahmen der sexuellen Nötigung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Gleiches gilt für die sexuellen Handlungen mit einem Kind. Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Delikte als Verbrechen und das je damit verbundene Verschulden vergleichsweise schwer wiegt.