10. Oktober 2016 wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit gemäss Art. 90a VZAE zu einer Busse von Fr. 100.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Oktober 2017 wegen Trunkenheit und unanständigem Benehmen gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB/SO zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Auch wenn es sich bei diesen Verurteilungen um blosse Übertretungen handelt, so zeigen sie mit den erwähnten Vorstrafen und den vorliegend zu beurteilenden Delikten doch deutlich auf, dass der Beschuldigte schon seit Jahren Probleme damit bekundet hat, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.