Sodann liegen – nebst den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – die beiden vorstehend erwähnten Verurteilungen vor, was gegen eine positive Integration spricht, zumal im Rahmen der Landesverweisung auch gelöschte Straftaten in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. August 2015 wegen Trunkenheit und unanständigem Benehmen gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB/SO sowie Ungehorsams gegen die Polizei gemäss § 31 EG StGB/SO zu einer Busse von Fr. 150.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom