Die Eltern sind verstorben (UA act. 5). Ein Bruder lebe in R._____. Weitere Verwandte würden noch im Kanton Bern leben (UA act. 5, 7). Es liegt somit weder eine Kernfamilie noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge keine Ausbildung gemacht. In Eritrea habe er in der Maschinerie sowie als Schauspieler gearbeitet. Er - 17 -