Hinzu kommt, dass das mittlere Kind im Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten voraussichtlich fast volljährig und das jüngste 15 Jahre alt sein wird. Aufgrund des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren wäre der persönliche Kontakt zu den Kindern zwangsläufig weiterhin zumindest sehr eingeschränkt. Unter den vorliegenden Gegebenheiten könnte die Beziehung zu den Kindern – selbst wenn sie sich bessern sollte – nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe auch während Kurzaufenthalten bzw. Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel gepflegt und aufrecht erhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 1.4.5). Die Eltern sind verstorben (UA act. 5).