Der Beschuldigte ist nicht verheiratet, da nie eine Ehe eingetragen worden sei (vgl. Protokoll, S. 20), und lebt allein. Er hat neben seiner nunmehr mündigen Tochter A._____ noch zwei minderjährige Kinder, die 15 bzw. 13 Jahre alt sind (Protokoll, S. 15). Die Letzteren stehen unter der Obhut der Kindsmutter, die jetzt verheiratet sei. Der Beschuldigte pflegt zu keinem seiner Kinder Kontakt. Hinzu kommt, dass das mittlere Kind im Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten voraussichtlich fast volljährig und das jüngste 15 Jahre alt sein wird.