4.3. 4.3.1. Der 48-jährige Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Er ist am 8. Dezember 2008 im Alter von 31 Jahren in die Schweiz gekommen. Er verfügt aktuell über eine Aufenthaltsbewilligung B. Mithin lebt er seit mehr als 16 Jahren in der Schweiz. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt.