4.2. Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Er hat mit der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind zwei Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.