3.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren sowie einer – mit Berufung nicht angefochtenen – Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (31. März 2022 bis 1. April 2022), die weniger lang als 24 Stunden gedauert hat (vgl. BGE 150 IV 377 E. 2), ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).