hinterlassen. Sein bisheriges Verhalten ist von einem grossen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit geprägt. Weder eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe noch die verbüssten 173 Tage Haft noch eine unbedingte Geldstrafe haben ihn beeindruckt. Die Ausfällung einer bloss teilbedingten Freiheitsstrafe würde unter diesen Umständen beim Beschuldigten offensichtlich jede Warnwirkung verfehlen. Mithin ist ihm aufgrund seiner nachhaltigen Unverbesserlichkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Schon gar nicht kann von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden.