43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt. Bei der Frage, ob besonders günstige Gründe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, ist die voraussichtliche Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen, die eine bessere Legalprognose ermöglichen kann (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 und E. 3.2).