Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht einschlägig sind, da der Beschuldigte daraus nicht die genügenden Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Zu beachten ist allerdings, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des - 14 - Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt.