Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2017 wegen mehrfachen Angriffs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Februar 2018 wegen Hausfriedensbruchs sowie geringfügigen Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht einschlägig sind, da der Beschuldigte daraus nicht die genügenden Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).