Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die sexuellen Handlungen mit einem Kind in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung stehen bzw. mit dieser einhergegangen sind. Der Gesamtschuldbeitrag ist allerdings nicht zu vernachlässigen, zumal mit dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ein anderes Rechtsgut geschützt wird. Die Einsatzstrafe ist angemessen um sechs Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.2.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: