Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind erfassten sexuellen Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die sexuellen Handlungen mit einem Kind in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung stehen bzw. mit dieser einhergegangen sind.