Die Art und Weise der Tatbegehung ist straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat seine Stellung als Vater und als einzige enge Bezugsperson schamlos ausgenutzt, was ein grosses Ausmass an krimineller Energie offenbart (Urteil des Bundesgerichts 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 2.5). Dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (siehe dazu oben).