BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten sexuellen Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.2.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für die sexuellen Handlungen mit einem Kind, die aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, angemessen zu erhöhen: