Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Es wäre in seiner Verantwortung als Erwachsener gelegen und von ihm zu erwarten gewesen, seine sexuellen Bedürfnisse anderweitig zu befriedigen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und Freiheit seiner Tochter A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114;